Im Rahmen der 27. DESV Mitgliederversammlung wurde über Änderungen in der DESV Schiedsrichterordnung abgestimmt. Folgende Änderungen besitzen seit dem 30.04.2016 Gültigkeit.
Art. 2 Punkt 6.4
e) bei Verhängung von Strafen nach 706 a und b, 707 und 713.
Art 3. Punkt 2.2
Statt „folgende Verstöße werden geahndet“ heißt es jetzt:
Insbesondere werden folgende Verstöße geahndet.
i) Missachtung von Bestimmungen, Regeln, Beschlüssen und Anordnungen
Art. 4
3.4 Neuaufnahme: Es gilt auch § 806 ISpO